BVerfG zum „Recht auf eine Privatkopie“

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die urheberrechtliche Zulässigkeit von Vervielfältigungen geschützter Werke zum privaten Gebrauch. Danach sind nach § 53 Abs. 1 UrhG einzelne Vervielfältigungen von Audio- oder Videostücken durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen und keine rechtswidrige Vorlage benutzt wird.

Hinweise:
In der Praxis wird überwiegend davon ausgegangen, dass sieben zu rein privaten Zwecken gefertigte Kopien eines rechtmäßig erworbenen Ton- oder Bildträgers noch gestattet sind. Vervielfältigungen von Dateien, die aus illegalen Tauschbörsen herrühren, bleiben auch nach dieser Entscheidung verboten.

Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07.10.2009
1 BvR 3479/08
K&R 2009, 795

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